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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §11 Abs2;Rechtssatz
Unter die Bestimmung des § 11 Abs 4 FrPolG fallen nicht auch Bescheide, mit denen Anträge auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs 1 FrPolG) abgewiesen wurden; solche Bescheide gehören vielmehr zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs 2 und 11 Abs 3 FrPolG die Berufung an die Sicherheitsdirektionen zulässig ist (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0494).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180454.X01Im RIS seit
20.11.2000