RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0454

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter die Bestimmung des § 11 Abs 4 FrPolG fallen nicht auch Bescheide, mit denen Anträge auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs 1 FrPolG) abgewiesen wurden; solche Bescheide gehören vielmehr zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs 2 und 11 Abs 3 FrPolG die Berufung an die Sicherheitsdirektionen zulässig ist (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0494).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180454.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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