TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/14 92/18/0494

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 21. Oktober 1992, Zl. Fr-944/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 wies die Bundespolizeidirektion Klagenfurt (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1992 auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969 ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1990 war gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, ein bis zum 15. Juni 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Diesbezüglich wurde ihm zuletzt ein Vollstreckungsaufschub bis 31. Dezember 1992 gewährt.

2. Gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erteilt worden ist.

Daß dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung, die ihm trotz aufrechten Bestehens des Aufenthaltsverbotes das Betreten des Bundesgebietes gestatten würde, erteilt wurde, wird nicht behauptet. Es steht daher der zwingende Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 der Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Sichtvermerkes entgegen. Dadurch, daß die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung auf § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969 gestützt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

3. Dem Beschwerdevorbringen liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, daß das rechtskräftige Aufenthaltsverbot im Hinblick auf den gewährten Vollstreckungsaufschub keinen Versagungsgrund darstelle. Diese Auffassung ist verfehlt, weil sie in unzulässiger Weise die Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz mit der Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vermengt. Bei der Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz und der Gewährung des Vollstreckungsaufschubes nach § 6 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich nämlich um unterschiedliche Absprüche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 90/19/0505). Abweisende Entscheidungen über diesbezügliche Anträge sind - wie sich aus § 11 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz ergibt - auch nicht in gleicher Weise bekämpfbar.

4. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180494.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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