RS Vwgh 1993/2/9 92/08/0103

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Fall einer einverständlichen Rücknahme einer zunächst wirksamen Auflösungerklärung und fehlender Beschäftigung danach bis zur Rücknahmevereinbarung beginnt das Beschäftigungsverhältnis (Hinweis E 24.1.1985, 82/08/0186 und E 24.10.1989, 88/08/0281) erst wieder ab der neuen Aufnahme der Beschäftigung nach der Rücknahmeerklärung. Zufolge der Anknüpfung der Arbeitslosenversicherungspflicht ua an den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) tritt demgemäß die Arbeitslosenversicherungspflicht ebenfalls erst mit der neuen Aufnahme der Beschäftigung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080103.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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