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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;Rechtssatz
Verschiebung der Teilprüfung "Psychologische Diagnostik" infolge Erkrankung des Prüfers, die für sich allein nicht geeignet ist, eine Bewilligung nach § 2 Abs 4 lit a StudFG zu rechtfertigen, kann zusammen mit einer weiteren allenfalls als begründet anzuerkennenden Verzögerung wegen der Schwierigkeit bei der Bestimmung des Diplomthemas als wichtige Gründe für die Überschreitung der Studienzeit iSd § 2 Abs 4 lit b StudFG die Gewährung der Nachsicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X05Im RIS seit
11.07.2001