RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0005

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs4 litb idF 1988/379;

Rechtssatz

Verschiebung der Teilprüfung "Psychologische Diagnostik" infolge Erkrankung des Prüfers, die für sich allein nicht geeignet ist, eine Bewilligung nach § 2 Abs 4 lit a StudFG zu rechtfertigen, kann zusammen mit einer weiteren allenfalls als begründet anzuerkennenden Verzögerung wegen der Schwierigkeit bei der Bestimmung des Diplomthemas als wichtige Gründe für die Überschreitung der Studienzeit iSd § 2 Abs 4 lit b StudFG die Gewährung der Nachsicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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