RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die besoldungsrechtliche Konsequenz nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG hat nicht immer schon dann einzutreten, wenn der Beamte - aus welchen Gründen auch immer - seinen Pflichten nach § 51 BDG 1979 nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 0049). Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 13 Abs 3 Z 2 GehG (Nichterbringung einer Arbeitsleistung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit) - die Abwesenheit des Beamten eine ungerechtfertigte iSd § 51 BDG 1979 ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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