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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1 idF 1988/379;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/27 90/12/0253 4Stammrechtssatz
Gegenstand einer Entscheidung gem § 2 Abs 4 lit a StudFG ist nicht die "Gewährung" von Studienbeihilfe, sondern die "Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester zu der in § 2 Abs 3 lit b StudFG genannten Anspruchsdauer". Bewilligung bedeutet für den zuständigen Bundesminister nur die Entscheidung über ein Element des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfe und nicht über Gewährung von Studienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 StudFG. Mit dieser Bewilligung ist somit nichts anderes gemeint, als daß der Gewährung von Studienbeihilfe die Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) nach § 2 Abs 3 lit b StudFG nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X01Im RIS seit
11.07.2001