RS Vwgh 1993/2/25 91/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §914;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Auch eine Verschiedenheit zwischen dem Verkäufer eines Liegenschaftsanteiles und demjenigen, an den die Kosten für die Bauaufschließung zu entrichten waren, hindert nicht, die anteilige Bezahlung der Aufschließungskosten in die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 einzubeziehen, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteils und über die Aufschließung - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden und wenn der wohlverstandene, einheitliche Vertragswille (§ 914 ABGB) auf den Erwerb eines Anteils an einem aufgeschlossenen Grundstück gerichtet war (Hinweis E 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160031.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten