RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 25. Februar 1993, 92/04/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0016 2

Stammrechtssatz

Die Verbotsnorm des § 367 Z 15 GewO 1973 richtet sich nach deren Einleitungssatz ( " eine Verwaltungsübertretung, die mit ... zu bestrafen ist, begeht, wer ... ") gegen jedermann. In der Unterlassung eines Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Besch die ihm zur Last gelegte Tat in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender begangen habe, ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040246.X01

Im RIS seit

25.02.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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