RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0208

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209

Rechtssatz

Eine Störung der Nachtruhe ist bei einem Ende der Betriebszeit um 22.00 Uhr dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Nachbarschaft Kinder leben, die erfahrungsgemäß früher zu Bett gehen, was bei der Durchschnittsbetrachtung (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0306) zu berücksichtigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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