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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209Rechtssatz
Eine Störung der Nachtruhe ist bei einem Ende der Betriebszeit um 22.00 Uhr dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Nachbarschaft Kinder leben, die erfahrungsgemäß früher zu Bett gehen, was bei der Durchschnittsbetrachtung (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0306) zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X03Im RIS seit
11.07.2001