TE Vfgh Beschluss 2004/4/22 A6/04

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VolksgruppenG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Staatshaftungsklage wegen Missachtung der Bestimmungen des Volksgruppengesetzes durch den OGH und den VwGH als aussichtslos

Spruch

Der Antrag des G P, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen den Bund ("Staatshaftung") wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter - nach eigenen Angaben österreichischer und ungarischer Doppelstaatsbürger mit Muttersprache Ungarisch - befindet sich in Strafhaft. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 erhebt er den Vorwurf, der Oberste Gerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof hätten - in näher bezeichneten Verfahren - sein sich aus dem Volksgruppengesetz ergebendes Recht auf Gebrauch der ungarischen Sprache "nicht berücksichtigt". Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage, um den ihm durch die betreffenden Entscheidungen der beiden Höchstgerichte entstandenen - vom Einschreiter jedoch nicht bezifferbaren - Schaden "im Wege der Staatshaftung" geltend zu machen sowie um "festzustellen, ob [er] als Mehrfachstaatsbürger als Inländer oder als Ausländer, als Österreicher oder als Ungar zu gelten habe, falls strafgesetzliche Normen unterschiedliche Folgewirkungen betreffend Nationalität setzen bzw ob diese einfachgesetzlich geregelten Unterscheidungen (§64 Abs1 Z7 StGB versus §65 Abs2 StGB) EU- bzw. menschenrechtskonform sind".

2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zum Ersatz jener Schäden verpflichtet, die den Bürgern durch - den Mitgliedstaaten zurechenbare - "qualifizierte Verstöße" gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht einem Höchstgericht eines Mitgliedstaates anzulasten sind (vgl. EuGH 30. September 2003, Rs C-224/01, Köbler, Rz 30 ff). Zur Entscheidung über Klagen, mit denen solche Ansprüche aus behaupteterweise in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Entscheidungen von Höchstgerichten geltend gemacht werden, ist gemäß Art137 B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen (vgl. VfGH 10. Oktober 2003, A36/00; 12. Dezember 2003, A2/01). 2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zum Ersatz jener Schäden verpflichtet, die den Bürgern durch - den Mitgliedstaaten zurechenbare - "qualifizierte Verstöße" gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht einem Höchstgericht eines Mitgliedstaates anzulasten sind vergleiche EuGH 30. September 2003, Rs C-224/01, Köbler, Rz 30 ff). Zur Entscheidung über Klagen, mit denen solche Ansprüche aus behaupteterweise in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden Entscheidungen von Höchstgerichten geltend gemacht werden, ist gemäß Art137 B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen vergleiche VfGH 10. Oktober 2003, A36/00; 12. Dezember 2003, A2/01).

3. Ein Staatshaftungsanspruch setzt somit jedenfalls einen Verstoß gegen eine Norm des Gemeinschaftsrechtes voraus. Eine Missachtung der Bestimmungen des Volksgruppengesetzes - wie sie den eingangs genannten Höchstgerichten vom Antragsteller vorgeworfen wird - kann daher einen solchen Anspruch nicht entstehen lassen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine dem Volksgruppengesetz vergleichbaren Gewährleistungen.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage an den Verfassungsgerichtshof erscheint daher als offenbar aussichtslos.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Amtshaftung, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A6.2004

Dokumentnummer

JFT_09959578_04A00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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