TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/10 A36/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art138 Abs1
AHG §2 Abs3
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 1/80 Art6, Art7
BundesministerienG 1986 §5
VfGG §41
VfGHGO §13
VwGG §48
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Leitsatz

Zulässigkeit einer Klage auf Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruches gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für ein vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren; Annahme einer subsidiären Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund des Gemeinschaftsrechts geboten; keine materielle Berechtigung der Klage mangels Vorliegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens des Verwaltungsgerichtshofes

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit Erkenntnis vom 28. September 2000, Z2000/09/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auf, mit dem der Antrag der nunmehrigen Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Art6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) geschaffenen Assoziationsrates abgewiesen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte seine Entscheidung nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund dessen Urteils vom 22. Juni 2000, Rs. C-65/98, getroffen.römisch eins. 1. a) Mit Erkenntnis vom 28. September 2000, Z2000/09/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auf, mit dem der Antrag der nunmehrigen Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Art6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, Sitzung 3685) geschaffenen Assoziationsrates abgewiesen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte seine Entscheidung nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund dessen Urteils vom 22. Juni 2000, Rs. C-65/98, getroffen.

b) Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ihr aus Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens Kosten entstanden seien, und deren Ersatz begehrt. Begründend hat sie sich dabei kritisch mit dem Erkenntnis vom 20. September 1999, Zlen. 99/10/0069 und 0070, auseinandergesetzt, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten verneint hatte. Der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, das österreichische Recht kenne diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung und das Kostenersatzrecht des Verwaltungsgerichtshofes kenne keinen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die aufgrund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten oder Behörden entstanden seien, hielt die Klägerin unter anderem entgegen, dass sich ein aus welchem Grund auch immer inzident geführtes Verfahren vor anderen Gerichten oder Behörden niemals mit einem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof vergleichen lasse, und führte dazu aus:

"Wenn ein Gericht oder eine Behörde im innerstaatlichen Rechtssystem berufen ist, über eine bestimmte Rechtsfrage oder über einen bestimmten Rechtsanspruch als Behörde oder als Gericht in der Sache zu entscheiden, dann besteht hier die originäre Entscheidungskompetenz des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Behörde. Dem gegenüber stellt das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einen integralen - wenn auch besonderen - Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar ...

Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geht es um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder um die Rechtswidrigkeit von Verordnungen, über die zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof sachlich allein berufen ist (also nicht um Fragen der Gesetzesauslegung im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach einem eingeschobenen Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren dann aber formell nicht an die geäußerten Rechtsansichten des Verfassungsgerichtshofs gebunden. Die 'Quasibindung' des Verwaltungsgerichtshofs im fortgesetzten Verfahren beschränkt sich nur darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof jene generellen Normen als verbindlich anzuwenden hat, die der Verfassungsgerichtshof nach dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufgehoben hat. Die Bindung an diese Gesetze ergibt sich aber nicht aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über ihre Verfassungskonformität, sondern aus der allgemeinen Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, die ja gerade darin besteht, Bescheide an den Gesetzes- und Verordnungsvorgaben zu messen. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt in einem solchen Fall also an generelle Normen gebunden, die er selbst für verfassungsrechtlich bedenklich hält, darüber hinaus tritt aber keinerlei formelle Bindung an die Rechtsansichten des Verfassungsgerichtshofs ein (wenngleich angesichts des Rechtssprechungsstandards des Verfassungsgerichtshofs natürlich eine beachtenswürdige Rechtsansicht vorliegen kann).

Ganz im Gegensatz dazu stellt das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einen integralen Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar. Jeder Rechtsschritt insbesondere der nationalen Parteien in diesem Verfahren ist integraler Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und vor allem stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen integralen Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern dar, als eine strikte Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere dessen Urteilstenor geäußerten Rechtsansichten, die zweifelsfrei sogar rechtsfortbildenden Charakter aufweisen können, ... [besteht]."

Unter Hinweis auf näher genannte Literaturstellen und Diskussionen bei wissenschaftlichen Tagungen vertrat die Klägerin die Auffassung, dass einer erfolgreichen Beschwerdeführerin auch für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Kostenersatz zustehe, und regte an, der Verwaltungsgerichtshof wolle "gegebenenfalls" dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob es gegen das (gemeinschaftsrechtliche) Diskriminierungsverbot und Äquivalenzprinzip verstoße, wenn ein solcher Kostenersatz nicht zugesprochen werden könne.

In der Folge schlüsselte die Klägerin den angesprochenen Kostenersatzbetrag im Einzelnen auf.

c) Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag ab. Er begründete dies zunächst mit dem Hinweis darauf, dass nach Art104 §5 erster Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (VerfO) und gesicherter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichts sei, und führte sodann aus:

"In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs. 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH in einem Verfahren über ein vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus, Art103 §1 VerfO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art177 des EWG-Vertrages nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.

Auch in seinem über das im vorliegenden Fall gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 1997) ergangenen Urteil vom 22. Juni 2000 hat der EuGH ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren (vor dem EuGH) ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, weshalb die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichtes sei (vgl. Randzahl 50 des genannten Urteils). Auch in seinem über das im vorliegenden Fall gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 1997) ergangenen Urteil vom 22. Juni 2000 hat der EuGH ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren (vor dem EuGH) ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, weshalb die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichtes sei vergleiche Randzahl 50 des genannten Urteils).

Derart ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst (ausschließlich) in den §§47 ff VwGG finden, was den Anspruch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlangt, insbesondere in §48 Abs1 VwGG. ...

Unter diese Normen kann weder der Aufwand der Beschwerdeführerin für einen an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die der Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung des mündlichen Vortrages bzw. der Teilnahme an der vor dem Europäischen Gerichtshof durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht (vgl. Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 169 f; Schima, Unter diese Normen kann weder der Aufwand der Beschwerdeführerin für einen an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die der Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung des mündlichen Vortrages bzw. der Teilnahme an der vor dem Europäischen Gerichtshof durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht vergleiche Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 169 f; Schima,

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 128). Dass nur der Aufwand für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber ein Aufwand für eine Teilnahme an einer - etwa aufgrund einer Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten - Verhandlung vor einem anderen Gericht (etwa vor dem Verfassungsgerichtshof) zu ersetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wiederholt dargetan (vgl. hiezu die bei Dolp,Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 128). Dass nur der Aufwand für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber ein Aufwand für eine Teilnahme an einer - etwa aufgrund einer Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten - Verhandlung vor einem anderen Gericht (etwa vor dem Verfassungsgerichtshof) zu ersetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wiederholt dargetan vergleiche hiezu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 688 wiedergegebene hg. Judikatur). Der nach dem genannten Urteil des EuGH (im Fall Bollmann) für die Schaffung einer Kostenersatzregelung zuständige Gesetzgeber des Mitgliedstaates Österreich hat selbst nach erfolgtem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anlässlich der mit BGBl. I Nr. 88/1997 erfolgten Änderungen des VwGG (darunter unter anderem auch Bestimmungen über den Aufwandersatz) die Regelung des §48 Abs1 VwGG hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der mit Vorabentscheidungsvorlagen an den EuGH für die obsiegende Partei verbundenen Kosten nicht ergänzt und demnach den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 21. August 2000 geltend gemachten Aufwand (unverändert) nicht als erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Inwieweit es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen, ist Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates Österreich (vgl. Urteil im Fall Bollmann, Rz 6).Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 688 wiedergegebene hg. Judikatur). Der nach dem genannten Urteil des EuGH (im Fall Bollmann) für die Schaffung einer Kostenersatzregelung zuständige Gesetzgeber des Mitgliedstaates Österreich hat selbst nach erfolgtem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anlässlich der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, erfolgten Änderungen des VwGG (darunter unter anderem auch Bestimmungen über den Aufwandersatz) die Regelung des §48 Abs1 VwGG hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der mit Vorabentscheidungsvorlagen an den EuGH für die obsiegende Partei verbundenen Kosten nicht ergänzt und demnach den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 21. August 2000 geltend gemachten Aufwand (unverändert) nicht als erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Inwieweit es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen, ist Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates Österreich vergleiche Urteil im Fall Bollmann, Rz 6).

Von der nach Art104 §5 zweiter Satz VerfO vorgesehenen Möglichkeit, die Bewilligung einer Beihilfe im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vom EuGH zu erlangen, hat die Beschwerdeführerin (anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) keinen Gebrauch gemacht.

Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, entstanden ist (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0191, und vom 20. September 1999, Zlen. 99/10/0069 und 0070, sowie den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0187). Der Anregung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Aufwandersatzbegehrens ein (neuerliches) Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war im Hinblick auf die durch das Urteil des EuGH im Fall Bollmann klargestellte Rechtslage und die Unzulässigkeit der Überprüfung des nationalen Rechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen (vgl. Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Auflage 1999, Seite 1736, Randzahlen 16ff)." Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, entstanden ist vergleiche hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0191, und vom 20. September 1999, Zlen. 99/10/0069 und 0070, sowie den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0187). Der Anregung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Aufwandersatzbegehrens ein (neuerliches) Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war im Hinblick auf die durch das Urteil des EuGH im Fall Bollmann klargestellte Rechtslage und die Unzulässigkeit der Überprüfung des nationalen Rechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen vergleiche Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Auflage 1999, Seite 1736, Randzahlen 16ff)."

2. Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund gerichteten Klage begehrt die Klägerin, den Bund für schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 128.100,-- (€ 9.309,39) zuzüglich 4 % Zinsen seit 28. September 2000 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen.

Damit macht sie einen Staatshaftungsanspruch geltend, den sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Nach inzwischen verdichteter ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof[s] steht dem durch die Nichtanwendung oder Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel der Staatshaftung zu. Die Regelung der Einzelheiten dieses Schadenersatzanspruchs und der Modalitäten seiner Geltendmachung überlässt der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten. Dabei haben die Mitgliedstaaten allerdings einige Standards einzuhalten, die vom Österreichischen Amtshaftungsrecht abweichen.

Im Gegensatz zum Amtshaftungsrecht, das ein schuldhaftes Verhalten verlangt, verlangt der Europäische Gerichtshof einen hinreichend qualifizierten Verstoß. In der Praxis wird sich diese Unterscheidung nicht allzu dramatisch auswirken.

Die entscheidenden Unterschiede bestehen darin, dass bei gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung auch der Ersatz der Schäden aus gesetzgeberischer Untätigkeit gebührt und auch die Höchstgerichte nicht von der Staatshaftung ausgenommen sind.

...

Tatsächlich scheint inzwischen außer Streit, dass Staatshaftungsansprüche, die ihrer Natur und Struktur nach Amtshaftungsansprüchen entsprechen, vor die Zivilgerichte gehören. Dagegen scheint sich seit dem 14. Österreichischen Juristentag die Debatte darauf zu konzentrieren, was mit jener Art von Ansprüchen geschehen solle, die ihrer Art nach im Amtshaftungsrecht nicht vorkommen oder dort ausdrücklich ausgeschlossen sind, nämlich die Folgen von Entscheidungen der Höchstgerichte und von gesetzgeberischer Untätigkeit.

Die einzige Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs besteht in der Gleichbehandlung solcher Ansprüche, was prinzipiell zwei Möglichkeiten der innerstaatlichen Umsetzung ergibt.

Zum einen könnten solche Ansprüche - vor allem auch wegen ihrer teilweisen Verstrickung mit amtshaftungsgleichen Ansprüchen - vor die Zivilgerichte gehören. So könnte etwa manche Rechtsverletzung durch gesetzgeberische Untätigkeit von den Gerichten durch richtlinienkonforme Interpretation abgefangen werden.

Andererseits argumentieren verschiedene Höchstrichter und Wissenschaftler damit, dass die österreichische Verfassungsrechtsordnung für die Geltendmachung von Ansprüchen, für die der ordentliche Rechtsweg nicht bestehe, eben die Klagsführung nach Art137 B-VG vorsehe. Wenn das Amtshaftungsgesetz für Gesetzesverstöße der Höchstgerichte selbst bei deren Evidenz und für die Folgen gesetzgeberischer Untätigkeit Schadenersatzansprüche ausdrücklich ausschließe, dann seien derartige Ansprüche auch im Staatshaftungsfall nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, sondern über den Auffangsrechtsweg nach Art137 B-VG.

Für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nach fehlerhaften Entscheidungen der Höchstgerichte und nach gesetzgeberischer Untätigkeit bietet sich in der Tat die Klage nach Art137 B-VG auch aus mehreren anderen Gründen an.

...

Wer beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich Beschwerde einbringt, erhält Kostenersatz. Für nicht besonders ausgerissene Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof verzeichnen Anwälte ihren Mandanten regelmäßig den Pauschalkostentarif des Verwaltungsgerichtshofs, sodass der Beschwerdeführer im Erfolgsfalle keine Kosten zu bezahlen hat. ...

Dem gegenüber wäre es absurd, davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt mit S 12.500,-- brutto einen Mandanten in einem Vorabentscheidungsverfahren mit mündlicher Verhandlung in Luxemburg vertreten kann. Allein der Anreiseaufwand nach Luxemburg übersteigt diesen Betrag erheblich.

Demnach muss nach dem Äquivalenzprinzip dem erfolgreichen Beschwerdeführer auch der Ersatz der Vertretungskosten des Vorabentscheidungsverfahren nach ZPO-Schema gebühren, will man nicht vom Beschwerdeführer verlangen, dass er am wichtigen Vorabentscheidungsverfahren nicht teilnehmen oder seine Kosten dafür in Abweichung vom nationalen Verfahren selbst tragen soll."

Die (oben unter Pkt. I.1.c wiedergegebene) Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in seinem eingangs genannten Erkenntnis vom 28. September 2000 stelle Die (oben unter Pkt. römisch eins.1.c wiedergegebene) Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in seinem eingangs genannten Erkenntnis vom 28. September 2000 stelle

"das exakte Gegenteil dessen [dar], was der Europäische Gerichtshof von den Mitgliedstaaten verlangt, nämlich eine am Äquivalenzprinzip orientierte wirksame diskriminierungsfreie Rechtsumsetzung.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsgerichtshofgesetz auf seine Fragestellung keine Antwort finden konnte, dann hatte er sie eben in der nächstliegenden Verfahrensordnung zu suchen. Welche Verfahrensordnung die nächstliegende ist, ist eo ipso evident, nämlich jene des anderen Gerichtshofs des Öffentlichen Rechts ... Selbstverständlich ist es die Verfahrensordnung des Verfassungsgerichtshofs, die nun ihrerseits subsidiär auf die Zivilprozessordung verweist.

Mit anderen Worten, bei Vermeidung eines hinreichend schweren Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzprinzip war es daher für den Verwaltungsgerichtshof offenkundig, dass er die ZPO und das einschlägige Tarifrecht analog anzuwenden hatte (mit der Einschränkung, dass einer belangten Behörde niemals Kostenersatz zustehen kann, weil die Teilnahme der Regierungen am Vorabentscheidungsverfahren immer ohne Kostenzuspruch zu erfolgen hat).

Für die Klägerin steht sohin fest, dass es der Verwaltungsgerichtshof in krasser Verkennung der nach dem Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt hat, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen. Im Amtshaftungsrecht ist es längst ständige Rechtsprechung, dass Kostenersatz nach ZPO gebührt.

Es änderte aber nicht einmal am Ergebnis, wenn man tatsächlich den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs einnähme, dass der Gesetzgeber tätig werden hätte müssen, denn dann resultiert der Ersatzanspruch der Klägerin eben aus der gesetzgeberischen Untätigkeit.

Jedenfalls gebührt der Klägerin sohin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren und einen weiteren nachfolgenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof."

3. In seiner Gegenschrift problematisiert der Bundeskanzler zunächst seine Berechtigung zum Einschreiten in der vorliegenden Rechtssache, da sich der Vorwurf des gemeinschaftsrechtswidrigen Handelns dem Klagsvorbringen zufolge gegen den Verwaltungsgerichtshof richte, geht jedoch "ungeachtet dieser Überlegungen" auf die Frage der Zulässigkeit und der materiellen Berechtigung der Klage ein.

a) Zur Frage der Zulässigkeit meint der Bund insbesondere:

"Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 12334/1990, 13312/1992, 13401/1993 uva). Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche an die Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsanordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (siehe etwa VfSlg. 11395/1987 und 14647/1996)." "Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind vergleiche zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 12334/1990, 13312/1992, 13401/1993 uva). Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche an die Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsanordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (siehe etwa VfSlg. 11395/1987 und 14647/1996)."

Dass es sich im vorliegenden Fall um einen vermögensrechtlichen Anspruch handle, sei augenscheinlich; der Bund bezweifelt jedoch, ob die weiteren durch Art137 B-VG geforderten Prozessvoraussetzungen vorliegen:

"Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 6. März 2001, A23/00, davon ausgegangen, dass die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, zu beantworten ist. Der Verfassungsgerichtshof sprach in dem in Rede stehenden Beschluss auch aus, dass immer dann, wenn der Kläger seinen Anspruch 'auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die er der Vollziehung zurechnet, ... grundsätzlich ... die Amtshaftungsgerichte zuständig [sind].' ...

Es kann nun nach Auffassung des Bundeskanzlers nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren die Klägerin ihren Staatshaftungsanspruch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die sie der Vollziehung zurechnet, indem sie dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dass er es in seinem Erkenntnis vom 28.9.2000, Z2000/09/0116, 'in krasser Verkennung der nach dem Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt hat, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen.' Ausgehend von dem vom Verfassungsgerichtshof für entscheidungserheblich erachteten Klagsvorbringen der Klägerin wäre somit auch im vorliegenden Fall konsequenterweise eine Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte anzunehmen.

Dabei wird nicht übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Beschluss angedeutet hat, dass 'in Ansehung des §2 Abs3 AHG iVm Art137 B-VG [anderes] gelten [mag]'. Der Bundeskanzler teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass der österreichische Gesetzgeber die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt hat, weshalb sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung zu beantworten ist. Sie geht jedoch weiters davon aus, dass bei der Ermittlung der 'allgemeinen Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung' unter anderem auch eine systematische Interpretation der Bundesverfassung geboten ist. Diese belegt, dass den Amtshaftungsgerichten grundsätzlich die Kompetenz eingeräumt wird, die materielle Rechtsrichtigkeit der Entscheidung anderer staatlicher Vollzugsorgane (einschließlich der ordentlichen Gerichte) zu überprüfen. Dem gegenüber wird dem Verfassungsgerichtshof von der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Kompetenz eingeräumt, die materielle Richtigkeit der Entscheidungen anderer Gerichte zu überprüfen. Warum diese Rechtslage in Ansehung der Höchstgerichte eine andere sein sollte, ist jedenfalls prima facie nicht ersichtlich, weil damit die ansonsten einheitliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes als 'oberstem Amtshaftungsgericht' in einem Teilbereich beseitigt würde, ohne dass es für eine solche Aufsplittung der Zuständigkeiten in diesem Bereich einen positivrechtlichen Anhaltspunkt gibt. Dabei wird nicht übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Beschluss angedeutet hat, dass 'in Ansehung des §2 Abs3 AHG in Verbindung mit Art137 B-VG [anderes] gelten [mag]'. Der Bundeskanzler teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass der österreichische Gesetzgeber die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt hat, weshalb sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung zu beantworten ist. Sie geht jedoch weiters davon aus, dass bei der Ermittlung der 'allgemeinen Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung' unter anderem auch eine systematische Interpretation der Bundesverfassung geboten ist. Diese belegt, dass den Amtshaftungsgerichten grundsätzlich die Kompetenz eingeräumt wird, die materielle Rechtsrichtigkeit der Entscheidung anderer staatlicher Vollzugsorgane (einschließlich der ordentlichen Gerichte) zu überprüfen. Dem gegenüber wird dem Verfassungsgerichtshof von der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Kompetenz eingeräumt, die materielle Richtigkeit der Entscheidungen anderer Gerichte zu überprüfen. Warum diese Rechtslage in Ansehung der Höchstgerichte eine andere sein sollte, ist jedenfalls prima facie nicht ersichtlich, weil damit die ansonsten einheitliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes als 'oberstem Amtshaftungsgericht' in einem Teilbereich beseitigt würde, ohne dass es für eine solche Aufsplittung der Zuständigkeiten in diesem Bereich einen positivrechtlichen Anhaltspunkt gibt.

In Ansehung des Gemeinschaftsrechts hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeiten darüber zu entscheiden, ob durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Gemeinschaftsrecht verletzt wurde, wobei er insoweit eine 'Feinprüfung' vorzunehmen hat. Demgegenüber bildet das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes lediglich insoweit einen Prüfungsmaßstab, als der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen hat, ob die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch in Ansehung der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Rechtslage denkmöglich vorgegangen ist. Angesichts dieser (nur skizzenhaft dargestellten) Aufgabenteilung zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erschiene es systemfremd, Staatshaftungsansprüche, die aus einer gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes resultieren, als in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallend anzusehen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die gegenteilige Ansicht auch Art138 Abs1 B-VG nicht überzeugend ins Treffen geführt werden kann. Wohl räumt diese Verfassungsbestimmung dem Verfassungsgerichtshof in Ansehung von Kompetenzkonflikten gleichsam eine bevorzugte Stellung gegenüber den beiden anderen Höchstgerichten ein. Diese bezieht sich jedoch gerade nicht auf Fragen der Auslegung des materiellen Rechts, sondern ausschließlich auf Fragen der formellen Zuständigkeit."

Schließlich sei es zumindest zweifelhaft, ob eine gemeinschaftswidrige Entscheidung eines nationalen Höchstgerichts überhaupt geeignet sei, einen Staatshaftungsanspruch zu begründen:

"Der EuGH hat in einer Reihe von Erkenntnissen lediglich ausgesprochen, dass innerstaatliche Verfahrensordnungen jedenfalls nicht so konzipiert sein dürfen, dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (EuGH 14.12.1995, Rs. C-212/93, Peterbroeck, Slg. I-4599, Rz. 17; EuGH 15.9.1998, Rs. C-231/96, Edis, Slg. 1998,I-4951, Rz. 19 f; EuGH 16.7.1998, Rs. C-298/96, Ölmühle Hamburg AG, Slg. 1998,I-4767, Rz. 24). Ein Haftungsausschluss im Bezug auf Höchstgerichte, wie er in §2 Abs3 AHG formuliert ist, macht die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts jedoch nicht praktisch unmöglich, da sich die Parteien bereits im Verfahren vor dem Höchstgericht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.

Hinzu kommt, dass der Gerichtshof offenbar dem Argument der Rechtssicherheit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Frage der Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts eine gewisse Bedeutung beimisst (Peterbroeck, Rz. 20).

Mangels eindeutiger Aussagen des EuGH im Rahmen seiner Staatshaftungsjudikatur zur Frage der Haftung der Höchstgerichte lässt sich somit vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Erkenntnisse des EuGH - zumindest dann, wenn in den Verfahren vor den Höchstgerichten den Parteien die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht freisteht - der Standpunkt vertreten, dass ein Ausschluss der Staatshaftung für höchstgerichtliche Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit zulässig ist.

...

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der EuGH davon ausgeht, dass die Voraussetzung für die Begründung der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen abweichen dürfen, die für die Haftung der Gemeinschaft unter vergleichbaren Umständen gelten (EuGH 5.3.1996, Brasserie du pecheur, Rs. C-46 u. 48/93, Slg. 1996, I-1029, Rz. 42). Demnach haben Mitgliedstaaten im Rahmen der Staatshaftung jedenfalls nur dann für ihre Höchstgerichte einzustehen, wenn auch die Gemeinschaft im Rahmen der außervertraglichen Haftung für Entscheidungen des EuGH als Höchstgericht der Gemeinschaft einzustehen hätte. Diesbezüglich ist auf Art288 Abs2 EGV zu verweisen, wonach die Gemeinschaft zwar für ihre Organe haftet, eine Haftung des EuGH aber wohl auszuschließen ist, zumal über einen allfälligen gegen den EuGH gerichteten Haftungsanspruch wiederum der EuGH selbst zu entscheiden hätte."

b) Inhaltlich tritt der Bund dem Klagebegehren unter anderem mit folgenden Erwägungen entgegen:

"1. Nach Ansicht der Klägerin habe es der Verwaltungsgerichtshof in krasser Verkennung der nach dem (gemeinschaftsrechtlichen) Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen.

2. Zur Frage der subsidiären Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung auf den gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach der geltenden innerstaatlichen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in den Bestimmungen der §§47 ff. des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr. 416/1994, erschöpfend geregelt ist. Die von der Klägerin geforderte analoge Anwendung der einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf den gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Bundeskanzlers schon deshalb nicht möglich, da eine analoge Anwendung einer - an sich sachfremden - Bestimmung überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn eine Regelungslücke vorliegt. Zumal - wie ausgeführt - die Frage des Kostenersatzes für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsgerichtshofgesetz abschließend geregelt ist

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten