RS Vwgh 1993/3/18 92/01/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen

(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010234.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten