Norm
KVG 1934 §2 Z1;Beachte
Besprechung in AnwBl 8/1993, S 626Rechtssatz
Auch die Ziffer 3 enthält eine die Ziffer 1 des § 2 KVG ergänzende Regelung, deren Grundgedanke es ist, alle jene freiwilligen Zuwendungen eines Gesellschafters steuerlich zu erfassen, die ihrem Wesen nach direkt oder indirekt eine Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter oder eine Erhöhung des Wertes dieser Rechte herbeiführen sollen. Während durch die Ziffer 1 des § 2 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber steuerlich erfaßt wird, soll durch die Ziffer 3 dieses Paragraphen eine spätere Veränderung (Erhöhung) der Gesellschaftsrechte erfaßt und dadurch das Gesamtbild des § 2 KVG abgerundet werden. Denn die der Ziffer 3 vorangehende Ziffer 2 und die Ziffer 5 dieses Paragraphen stellen Leistungen von Gesellschaftern zur Stärkung des Unternehmerkapitals, die der Errichtung einer Kapitalgesellschaft folgen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen unter die Steuerpflicht. Lediglich die Ziffer 4 des § 2 KVG enthält einen Tatbestand anderer Art, nämlich die Veräußerung von Gesellschaftsrechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150056.X01Im RIS seit
11.06.2001