RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0103

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entscheidung des Strafgerichtes, einen Fremden aus der Haft bedingt zu entlassen (§ 46 Abs 1 StGB), bindet die Behörde bei der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG nicht; die Behörde hat vielmehr eigenständig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (hier: der Verhinderung strafbarer Handlungen) durch den Fremden anzunehmen ist (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0099; E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180103.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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