RS Vfgh 1986/6/19 B714/83

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MRK Art9, Art14
StGG Art14, Art15
OrthodoxenG 1967 §1 Abs1 und Abs2
OrthodoxenG 1967 §2 lita
OrthodoxenG 1967 §3 Abs3
OrthodoxenG 1967 §8 Abs2
StV Wien 1955 Art63, Art67

Rechtssatz

OrthodoxenG; Anzeige des Bestehens einer "österreichisch-orthodoxen Kirche der Diözese von Westeuropa" und der Errichtung von vier Kirchengemeinden; Ablehnung der Kenntnisnahme der Anzeige durch den BMUK ohne jedes Ermittlungsverfahren; keine Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach §3 Abs3; durch behördliches Verhalten, das die Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft für den staatlichen Bereich iS des Art15 StGG hindert, kein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG und in die Religionsfreiheit nach Art9 MRK; keine Bedenken gegen das OrthodoxenG; griechisch-orientalische Kirche ist eine aus selbständigen (autokephalen) Kirchen in wechselseitiger Anerkennung gewachsene Einheit, der sich auch die Kirchengemeinden einfügen müssen; eine "österreichisch-orthodoxe Kirche" innerhalb der griechisch-orientalischen Gemeinschaft offenkundig nicht als autokephale Kirche anerkannt; ausgehend davon vertretbare Annahme, daß ein Ermittlungsverfahren überflüssig sei; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Religionsgesellschaften, Kultusrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B714.1983

Dokumentnummer

JFR_10139381_83B00714_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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