RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0442

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1;
EO §35 Abs1;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Behauptung, die Bezirkshauptmannschaft sei vor dem Exekutionsgericht in einer Funktion eingeschritten, die ihr nicht zukomme, ist keine Einwendung iSd § 35 Abs 1 EO. Sie enthält keine Tatsachen, die den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, aufheben oder hemmen. Es handelt sich vielmehr um eine Einwendung verfahrensrechtlicher Art, über die vom Gericht zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100442.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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