RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0076

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 89/01/0442 1

Stammrechtssatz

Wie bereits der Wortlaut des § 39 Abs 2 VStG zeigt, stellt die Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich eine "vorläufige" Maßnahme dar. Da die Beschlagnahme selbst gemäß § 39 Abs 1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§ 39 Abs 2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor (Hinweis VfGH 12.3.1988, B 942/87, 27.9.1988, B 159/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100076.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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