RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0208

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GSVG 1978 §194 Abs2;
GSVG 1978 §3 Abs3 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/08/0165 E 21. Dezember 1993

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten muß einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080208.X06

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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