RS Vwgh 1993/5/11 92/08/0149

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0189 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des § 9 Abs 1, § 9 Abs 2, § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Demnach unterscheidet § 10 AlVG die schuldhafte Herbeiführung des Zustandes der Arbeitslosigkeit einerseits und die schuldhafte Vereitelung der Beendigung der Arbeitslosigkeit andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080149.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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