RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0381

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15a Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs5 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §7 Abs7 idF 1990/450;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 15 a Abs 4 AuslBG, daß § 7 Abs 7 und Abs 8 AuslBG bei der Verlängerung eines Befreiungsscheines entsprechend gelten, ergibt sich eindeutig, daß jedenfalls ein vor Ablauf der Geltungsdauer eines Befreiungsscheines (vgl auch § 19 Abs 5 zweiter Satz AuslBG) gestellter Antrag eines Ausländers auf Verlängerung seines Befreiungsscheines bewirkt, daß der zeitliche Geltungsbereich des bisherigen Befreiungsscheines bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kraft Gesetzes erstreckt wird. Liegt ein Anwendungsfall des § 7 Abs 7 AuslBG vor, hat dies zur Folge, daß der ausländische Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterhin im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines ist und daher seine Beschäftigung nicht gegen das AuslBG (§ 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) verstößt. Es fehlt dann bereits an der Tatbestandsmäßigkeit eines strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090381.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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