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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §86 Abs2;Rechtssatz
Auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG 1972 (§ 86 Abs 2 EStG 1988) ist grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 (§ 86 Abs 2 EStG 1988) eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der "durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer" entfällt. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muß aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird dann vorliegen, wenn zwar feststeht, daß der Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährte, der Arbeitgeber selbst aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (Hinweis: E 25.6.1985, 85/14/0028, VwSlg 6015/1985, E 14.10.1992, 90/13/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150037.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011