RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 4

Stammrechtssatz

Eine zumutbare Handlungsalternative zu der vom Beamten gewählten Möglichkeit der Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone fehlt a) wenn der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nach dem ABGB nachkommt (persönliche Sorgepflicht gegenüber seinen Eltern (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0260); b) bei Vorliegen familiärer Umstände, wie zB die Erkrankung der Ehegattin des Beamten (Hinweis E 30.6.1977, 575/77); c) in Ansehung wirtschaftlicher Umstände, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (Hinweis E 8.11.1978, 80/78); d) aus sozialen Gründen (Hinweis E 26.2.1992, 90/12/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120151.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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