RS Vwgh 1993/5/26 89/13/0082

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1;
B-VG Art20;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 12

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Weisung kann als bloß innerbehördlicher Vorgang niemals Parteienrechte beeinflussen, weil Gegenstand der Gesetzmäßigkeitsprüfung durch den VwGH das ERGEBNIS des weisungsgemäßen Vorgehens in seiner nach Ausschöpfung des Rechtszuges in Erscheinung tretenden Gestalt ist (Hinweis E 3.6.1953, 2709/52).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130082.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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