RS Vwgh 1993/5/27 92/01/0958

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0950 4

Stammrechtssatz

Führt ein Asylwerber in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Argumente ins Treffen, die geeignet wären, eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs 2 AsylG 1991 darzutun, ist die belangte Behörde nicht gehalten, mit einer Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010958.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten