RS Vfgh 1986/10/8 A23/85

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Rechtssatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe sowie eines geleisteten Kostenbeitrages nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VfGH; Beginn des Verzuges; Angemessenheit der Nachfrist von 14 Tagen; verfrüht, jedoch begründet erhobene Klage; auf Zahlung von Kosten eingeschränktes Klagebegehren nach Zahlung der Klagsforderung berechtigt; Kostenersatzforderung für das Verfahren vor dem VfGH war gemäß §41 iVm. §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwalttarifes auszumessen

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verzug, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A23.1985

Dokumentnummer

JFR_10138992_85A00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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