RS Vwgh 1993/6/18 90/17/0227

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1440;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 24

Stammrechtssatz

Eine Kompensation iSd § 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170227.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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