RS Vfgh 1986/11/28 B46/85

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
MRK Art3
MRK Art11 Abs2
StGG Art12 / Versammlungsrecht
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 06.12.84, Z11-A/84, betreffend ein Aufenthaltsverbot im Baustellenbereich des Donaukraftwerkes Hainburg
VersammlungsG §2
VersammlungsG §13
VersammlungsG §17

Rechtssatz

MRK; VersammlungsG 1953; im vorliegenden Fall im Auftrag und unter der Leitung eines Beamten der Sicherheitsdirektion f. NÖ durchgeführte Amtshandlungen von Gendarmeriebeamten (als Hilfsorganen der Sicherheitsdirektion); auf VersammlungsG gestütztes Vorgehen - mangelnde Präjudizialität einer auf ArtII §4 Abs2 VÜG 1929 gestützten Verordnung; Auflösung der Versammlung (die die Durchführung von Bauarbeiten verhindern sollte) gesetzlich gedeckt;

Sicherheitsdirektion zum Einsatz physischer Gewalt zur Durchsetzung der Auflösung der Versammlung befugt - keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; ua. auch aufgrund einer Filmaufnahme als erwiesen angenommenes Versetzen von Fußtritten - Verstoß gegen Art3 MRK; (zur Durchsetzung der Versammlungsauflösung) Anwendung von Körperkraft in Form des Hinabdrängens von einem Damm - angesichts des nachhaltigen passiven Widerstandes des Bf. (und offenkundig vieler anderer Versammlungsteilnehmer) von der Intention her auf Versammlungsauflösung und nicht gegen die Menschenwürde gerichtet; in Anbetracht der Situation maßhaltende Vorgangsweise und kein Verstoß gegen Art3 MRK; nicht erkennbar, daß Versammlungsauflösung durch ungefährlichere Maßnahmen durchzusetzen gewesen wäre; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH im Umfang der Abweisung, weil bekämpfte Maßnahmen zur Gänze in Vollziehung des VersammlungsG 1953 erfolgt sind

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B46.1985

Dokumentnummer

JFR_10138872_85B00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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