RS Vwgh 1993/7/1 90/17/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §92;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Feststellungsbescheid notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist, ist zunächst von Bedeutung, ob der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen nicht ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht. Sodann ist zu prüfen, ob ihr darüberhinaus die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (Hinweis zur Bedachtnahme auf das Moment der Zumutbarkeit nunmehr auch in der - jüngeren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes E VS 4.11.1992, 86/17/0162; E 16.6.1992, 88/05/0181).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170116.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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