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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
AVG §46Rechtssatz
§ 120 Abs 2 StGB läßt eine Auslegung dahingehend, daß die
Verwendung von Tonaufnahmen einer nicht öffentlichen Äußerung
eines anderen ohne Einverständnis des Sprechenden zu
Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht den
Tatbestand dieser Norm erfüllt, nicht zu. Straflosigkeit könnte
daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in Betracht
kommen. Ein Rechtfertigungsgrund ist anzunehmen, wenn das
Interesse an der Beweisführung das Interesse am Schutz von
privaten Äußerungen überwiegt und der Täter durch besondere
Umstände genötigt ist, Tonaufnahmen ohne Einwilligung des
Sprechenden in einem gerichtlichen (oder
verwaltungsbehördlichen) Verfahren zu verwenden. Als Anlaß
könnte etwa eine Ausnahmesituation gleich jener des
§ 114 Abs 2 StGB in Betracht kommen, in der es um die
Durchsetzung von in concreto für den Täter besonders ins
Gewicht fallenden Ansprüchen geht und anders die Beweisführung
nicht möglich ist (Hinweis: Leukauf - Steininger, Kommentar zum
Strafgesetzbuch, 03te Auflage, Randziffer 17 zu § 120 StGB).
Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn es
lediglich um die Durchsetzung eines Strafanspruches eines
Privaten wegen einer Ehrenkränkung geht, zumal an
Rechtfertigungsgründe im Rahmen des § 120 StGB strenge
Anforderungen zu stellen sind und Beweisnotstände in
Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren in der Regel - dh
ohne Vorliegen gravierender Umstände - nach
§ 120 StGB relevante Verhaltensweisen nicht rechtfertigen
(Hinweis: Zipf in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
Randziffer 11 zu § 120 und die dort zitierte Judikatur).
Grundsatz der Unbeschränktheit; Beweismittel Skizzen
Audio-Visuelle Medien; rechtswidrig gewonnener Beweis;
Beschimpfung Ehrehkränkung Aufzeichnung von Gesprächen
Mitschnitt Tonband Cassettenrecorder Gesprächsmitschnitt
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022