RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0038

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1295 Abs2;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Insbesondere § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Errichtung einer Baulichkeit im Sinne der NÖ BauO 1976 nicht zu bewilligen ist, wenn diese von einem Nachbarn als schikanös angesehen wird. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, daß dem Eigentümer in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baubehörde Baufreiheit zusteht, daß er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050038.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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