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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
§ 41 Abs 2 AVG fordert eine solche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, daß den Teilnehmern zur Terminwahrnehmung wie zur Vorbereitung ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Auf Terminkollisionen nimmt § 41 Abs 2 AVG keine Rücksicht. Um unter anderem allfällige Terminkollisionen auszuräumen, darf die Anberaumung jedoch nicht zu kurzfristig erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050121.X01Im RIS seit
03.05.2001