RS Vwgh 1993/9/7 93/05/0121

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;

Rechtssatz

§ 41 Abs 2 AVG fordert eine solche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, daß den Teilnehmern zur Terminwahrnehmung wie zur Vorbereitung ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Auf Terminkollisionen nimmt § 41 Abs 2 AVG keine Rücksicht. Um unter anderem allfällige Terminkollisionen auszuräumen, darf die Anberaumung jedoch nicht zu kurzfristig erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050121.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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