RS Vwgh 1993/9/9 92/01/1014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0345 2

Stammrechtssatz

Die Abnahme eines Reisepasses kann für sich alleine - ebenso wie die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes (Hinweis E 19.9.1990, 89/01/0431) - nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011014.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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