RS Vwgh 1993/9/14 90/07/0098

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107;

Rechtssatz

Eine gemäß § 107 WRG abzuhaltende mündliche Verhandlung ist unter Berücksichtigung des Zweckes derselben (vgl auch § 37 AVG) so anzuberaumen, daß eine Partei iSd § 102 WRG rechtzeitig und vorbereitet dazu erscheinen kann. Der einer solchen Partei einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellte Ladungsbescheid wird dem Gebot des § 41 Abs 2 erster Satz AVG nicht gerecht, insbesondere dann, wenn ihr das Projekt nicht bekannt war.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070098.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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