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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Gerichtliche Verurteilungen wegen "Rowdytums" stellen keine Verfolgungshandlungen iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Daß die im Strafprozeß gegen den Asylwerber zur Anwendung gebrachten Gesetze nicht in demokratischer Form zustande gekommen seien, ist für das Asylverfahren bedeutungslos. Solche Gesetze treffen alle Staatsbürger des Heimatlandes des Asylwerbers in gleicher Weise. In der Anwendung dieser Gesetze gegenüber dem Asylwerber ist keine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gelegen (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010844.X02Im RIS seit
20.11.2000