RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0844

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Gerichtliche Verurteilungen wegen "Rowdytums" stellen keine Verfolgungshandlungen iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Daß die im Strafprozeß gegen den Asylwerber zur Anwendung gebrachten Gesetze nicht in demokratischer Form zustande gekommen seien, ist für das Asylverfahren bedeutungslos. Solche Gesetze treffen alle Staatsbürger des Heimatlandes des Asylwerbers in gleicher Weise. In der Anwendung dieser Gesetze gegenüber dem Asylwerber ist keine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gelegen (Hinweis E 30.5.1990, 90/01/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010844.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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