RS Vfgh 1987/3/5 B249/85

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

StGG Art5
BSVG §23 Abs5

Leitsatz

ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG gestützte Eigentumsverletzung geltend gemacht; keine Aufhebung dieser Bestimmung mit Erk. des VfGH; kein Anhaltspunkt für denkunmögliche Gesetzesanwendungen; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende zweite Satz des §23 Abs5 BSVG verfassungswidrig sei.

Mit E v 13.12.1986, G90/86, G128/86, hob er diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig auf.

Keine Anhaltspunkte für denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Gleichheitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B249.1985

Dokumentnummer

JFR_10129695_85B00249_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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