TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/5 B249/85

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

StGG Art5
BSVG §23 Abs5

Leitsatz

ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG gestützte Eigentumsverletzung geltend gemacht; keine Aufhebung dieser Bestimmung mit Erk. des VfGH; kein Anhaltspunkt für denkunmögliche Gesetzesanwendungen; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Bf. ist Landwirt. Er ist nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. 559/1978 sozialversichert und beitragspflichtig.

Außer Eigengrund bewirtschaftet er auch Pachtgrund, darunter zwei Flächen im Ausmaß von 0,5553 und 0,4017 ha. Diese Flächen wurden den vorgelegten Aktenunterlagen zufolge früher als Weingärten genutzt, wurden jedoch im November 1981 gerodet und seither als Acker verwendet. Der Bf. pachtete diese Grundflächen ab 1. April 1983 und benützt sie seither als Acker. Obgleich die Grundeigentümer die Änderung der Kulturgattung bereits Ende des Jahres 1981 dem Finanzamt Eisenstadt gemeldet hatten, nahm das Finanzamt die entsprechenden Wertfortschreibungen zwar zum 1. Jänner 1982 vor, dies aber erst mit Einheitswertbescheiden vom 1. August 1984, die wenige Tage danach zugestellt wurden.

b) Der Landeshauptmann von Burgenland stellte als Einspruchsbehörde (§182 BSVG iVm §§412 ff. ASVG) mit Bescheid vom 14. März 1985 (gemäß §62 Abs4 AVG berichtigt mit Bescheid vom 20. März 1985) fest, daß gemäß §23 BSVG für den Bf. die monatliche Beitragsgrundlage vom 1. bis 30. April 1983

S 11.845,--, vom 1. Mai bis 31. Dezember 1983 S 12.385,--, vom 1. Jänner bis 30. September 1984 S 12.880,--, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1984 S 10.821,-- und ab 1. Jänner 1985 S 11.178,-beträgt.

c) Strittig zwischen der Behörde und dem Bf. war im Administrativverfahren, ob bei Bemessung der Beiträge in Ansehung der Pachtgrundstücke noch die für sie als Weinbauflächen festgestellten - höheren - Einheitswerte (wie dies im Bescheid des Landeshauptmannes bis zum 1. Oktober 1984 angenommen wird) oder aber bereits ab Beginn der Pachtung die für sie als Ackerflächen festgestellten - niedrigeren - Einheitswerte (wie dies der Bf. wünschte) maßgebend waren.

Die Behörde stützte sich bei Entscheidung dieser Frage auf §23 Abs5 zweiter Satz BSVG.

2. Gegen den erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Der Bf. begründet seine Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragende zweite Satz des §23 Abs5 BSVG verfassungswidrig sei.

Der VfGH machte sich vorerst, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung vom Bf. vorgebrachten Argumente zu eigen und leitete u.a. aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §23 Abs5 BSVG ein.

Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1986, Zlen. G90,128/86, hob er diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig auf; die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken träfen nicht zu.

b) Der Bf. könnte im Eigentumsrecht also nur durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung verletzt worden sein.

Anhaltspunkte dafür hat das Verfahren aber nicht ergeben.

c) Eine Verletzung des Eigentumsrechtes liegt sohin nicht vor.

2. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (s.o. II.1.a) fand nicht statt.

Die Beschwerde war deshalb abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Gleichheitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B249.1985

Dokumentnummer

JFT_10129695_85B00249_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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