RS Vfgh 1987/3/5 V48/86

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
B-VG Art148e
B-VG Art148i Abs2
Verordnung der Gemeindevertretung von Damüls vom 8.3.1979 betreffend die Wintersperre des Güterweges Uga
StVO 1960 §44 Abs3
Vlbg Landesverfassung Art58 Abs2
StVO 1960 §87 Abs1
StVO 1960 §87 Abs2
StVO 1960 §94d

Leitsatz

Verordnung der Gemeinde Damüls betreffend Wintersperre eines Güterweges und gleichzeitige Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung; für die Kundmachung von V nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung gilt die Sonderregelung des §87 Abs2, in der keine Bestimmung über die Dauer des Anschlages einer V auf einer Amtstafel enthalten ist; gleichzeitig zu verfügende Sperre für den übrigen Fahrzeugverkehr ist durch Anbringung eines Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 während der ganzen Dauer der Geltung der V kundzumachen; in teleologischer Auslegung des §87 Abs2 ist eine V nach §87 Abs1 von allen in Betracht kommenden Behörden während der ganzen Dauer ihrer Geltung auf der Amtstafel anzuschlagen - kein Rückgriff auf organisationsrechtliche Bestimmungen der Gemeindeordnung; V ist nicht während der ganzen Dauer ihrer Geltung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden - Aufhebung der V zur Gänze

Rechtssatz

Antrag des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Prüfung der Verordnung der Gemeindevertretung von Damüls vom 8.3.1979 über die Wintersperre eines Güterweges.

Die Legitimation des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg zur Antragstellung ergibt sich aus Art58 Abs2 der Vbg Landesverfassung idF LGBl. 1984/30, sowie aus Art148i Abs2 B-VG iVm Art148e B-VG. Der Antrag ist somit zulässig.

Unter den Voraussetzungen des §94d StVO 1960 ist die Erlassung einer Verordnung nach §87 Abs1 StVO 1960 (Sperre von Straßen für den Fahrzeugverkehr und Ausnahme vom Verbot der Ausübung von Wintersport) eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit (Z13).

Kundmachung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme von dem Verbot der Ausübung von Wintersport.

In der Regierungsvorlage zum "Entwurf des StraßenpolizeiG 1959" (22 der Blg NR IX. GP) war in §87 Abs2 vorgesehen, daß für die Kundmachung der Verordnungen nach Abs1 - (Verordnungen über Ausnahmen vom Verbot der Ausübung von Wintersport) - die Bestimmungen des §43 Abs2 (§43 erhielt bei den Beratungen im Handelsausschuß die Paragraphenbezeichnung "44") gelten.

Während bei den Beratungen der Regierungsvorlage im Handelsausschuß (240 der Blg NR IX. GP) eine Änderung der Fassung des §87 Abs1 nicht vorgenommen wurde, wurde für §87 Abs2 folgende Fassung vorgeschlagen:

"2) Eine Verordnung nach Abs1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen."

Es wurde demnach die Kundmachung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme vom Verbot der Ausübung von Wintersport nicht - wie in der Regierungsvorlage vorgesehen - der Regelung über die Kundmachung von Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, iSd §44 Abs3 StVO 1960 unterworfen, sondern hiefür die Sonderregelung des §87 Abs2 StVO 1960 geschaffen, in der allerdings eine Bestimmung über die Dauer des Anschlages einer Verordnung auf der Amtstafel der Behörde nicht enthalten ist. Der Gesetzgeber hat aber damit zum Ausdruck gebracht, daß bei der Kundmachung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme von dem Verbot der Ausübung von Wintersport die in §44 Abs3 StVO 1960 vorletzter und letzter Satz enthaltene Regelung, wonach der Anschlag sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen und der Inhalt der Verordnung überdies ortsüblich zu verlautbaren ist, nicht anzuwenden ist.

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls am 8.3.1979 beschlossene Verordnung betreffend die Sperre des Güterweges Uga für den gesamten Fahrzeugverkehr jedes Jahr vom 10.12. bis jeweils eine Woche nach Ostern und die gleichzeitige Ausnahme des Güterweges vom Verbot der Wintersportausübung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Damüls in der Zeit vom 15.3.1979 bis 17.4.1979, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Wie sich aus der Regelung des §87 Abs1 StVO 1960 ergibt, ist zugleich mit der Erlassung einer Verordnung über eine Ausnahme von dem Verbot der Ausübung von Wintersport der übrige Fahrzeugverkehr auf der Straße zu sperren. Eine solche Sperre ist durch Anbringung des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO 1960 während der ganzen Dauer der Geltung der Verordnung kundzumachen.

Daraus sowie aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für die Kundmachung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 ausdrücklich die von der Regelung des §44 Abs3 StVO 1960 abweichende Sonderregelung des §87 Abs2 StVO 1960 geschaffen hat, ergibt sich im Sinne einer teleologischen Auslegung in bezug auf die notwendige Publizitätswirkung des Anschlages einer Verordnung an einer Amtstafel folgendes: Dem §87 Abs2 StVO 1960 ist der Inhalt zu unterstellen, daß eine Verordnung nach §87 Abs1 StVO 1960 über die Ausnahme von dem Verbot der Ausübung von Wintersport während der ganzen Dauer ihrer Geltung auf der Amtstafel der Behörde - wobei für die Erlassung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 jede Behörde nach den §§94a bis 94d StVO 1960 in Betracht kommen kann - anzuschlagen ist. Bei diesem bereits aus der Straßenverkehrsordnung 1960 gewonnenen und für alle in Betracht kommenden Behörden in gleicher Weise geltenden Inhalt des §87 Abs2 StVO 1960 kann die Auffassung der Vorarlberger Landesregierung, wonach für die Kundmachung von Verordnungen nach §87 Abs1 StVO 1960 durch Gemeindebehörden auf die organisationsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Kundmachung der von Gemeindeorganen (im eigenen Wirkungsbereich) erlassenen Verordnungen zurückzugreifen sei, nicht zutreffen.

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls am 8.3.1979 beschlossene Verordnung ist zwar während der Zeit vom 15.3.1979 bis 17.4.1979, nicht aber während der ganzen Dauer ihrer Geltung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Damüls kundgemacht worden. Dieser Mangel belastet die Verordnung jedenfalls seit dem 18.4.1979 mit Gesetzwidrigkeit, sodaß sie iSd Antrages des Landesvolksanwaltes gemäß Art139 Abs3 litc B-VG zur Gänze aufzuheben ist.

Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung Damüls vom 8.3.1979 betreffend die Sperre des Güterweges Uga für den gesamten Fahrzeugverkehr jedes Jahr vom 10.12. bis jeweils eine Woche nach Ostern und die gleichzeitige Ausnahme des Güterweges vom Verbot der Wintersportausübung.

Verstoß gegen die Kundmachungsvorschrift des §87 Abs2 StVO 1960.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V48.1986

Dokumentnummer

JFR_10129695_86V00048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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