RS Vfgh 1987/3/7 G101/86, G102/86, G103/86, G104/86, G105/86, G106/86, G107/86, G108/86, G268/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1987
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1
B-VG Art140 Abs1
Sbg GVG 1974 §20 Abs1 erster Satz
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen (im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz) ist unabhängig davon, ob der Bf. als Ausländer das Gleichheitsrecht für sich in Anspruch nehmen kann; keine Bedenken dagegen, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß; Gleichheitsgebot erfordert nicht, bei Verfahren im Rahmen des Ausländergrundverkehrs eine verschiedene Zusammensetzung ein und derselben Behörde je nachdem vorzusehen, was jeweils Gegenstand des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes ist; §20 Abs1 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben

Rechtssatz

Prüfung des §20 Abs1 des Sbg GrundverkehrsG 1974, LGBl. 8, auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitsverletzung - Beschwerdeführer der Anlaßfälle vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Ausländer.Prüfung des §20 Abs1 des Sbg GrundverkehrsG 1974, Landesgesetzblatt 8, auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitsverletzung - Beschwerdeführer der Anlaßfälle vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Ausländer.

Die Salzburger Landesregierung vermeint zwar in ihrer Äußerung, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht befugt, die angefochtene Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu bekämpfen, weil sämtliche Beschwerdeführer Ausländer seien, auf welche sich das Gleichheitsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erstrecke. Die Landesregierung übersieht hiebei die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Beschwerdeführer als Ausländer das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz für sich in Anspruch nehmen kann (siehe VfSlg. 9758/1983, S 618).

Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes, den ersten Satz des §20 Abs1 des Sbg GrundverkehrsG 1974, LGBl. Nr. 8, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes, den ersten Satz des §20 Abs1 des Sbg GrundverkehrsG 1974, Landesgesetzblatt Nr. 8, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Der Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofes gegen die bekämpfte Regelung geht im Ergebnis dahin, der Gesetzgeber habe einerseits Ungleiches gleich behandelt, indem er ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualität eines Grundstückes jedenfalls zwei land- oder forstwirtschaftliche Fachmänner als Beisitzer vorsehe; andererseits behandle der Gesetzgeber Gleiches ungleich, indem er an einzelne Beisitzer fachliche Anforderungen stelle, sich aber bei anderen mit der formalen Nominierung durch bestimmte Stellen ohne weitere fachliche Qualifikation begnüge.

Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8544/1979, 8828/1980) den Umstand, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß, für verfassungsrechtlich unbedenklich, da die besondere Sachkunde wenigstens eines Mitgliedes gerade bei den Angelegenheiten des Grundverkehrs nahezu unentbehrlich ist. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof einzuräumen, daß die besondere Sachkunde auf diesen Gebieten beim Ausländergrundverkehr angesichts der Zustimmungskriterien nach §13 des Sbg GrundverkehrsG 1974 mitunter entbehrlich sein wird.Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 8544/1979, 8828/1980) den Umstand, daß ein Mitglied der Grundverkehrsbehörde Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sein muß, für verfassungsrechtlich unbedenklich, da die besondere Sachkunde wenigstens eines Mitgliedes gerade bei den Angelegenheiten des Grundverkehrs nahezu unentbehrlich ist. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof einzuräumen, daß die besondere Sachkunde auf diesen Gebieten beim Ausländergrundverkehr angesichts der Zustimmungskriterien nach §13 des Sbg GrundverkehrsG 1974 mitunter entbehrlich sein wird.

Diese Sachkunde ist aber - was der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede stellt - auch beim Grunderwerb durch Ausländer dann erforderlich, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft über ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt oder wenn die Qualifikation des Grundstückes als land- oder forstwirtschaftlich strittig ist. Das (zusätzliche) Fachwissen von zwei Mitgliedern der Grundverkehrslandeskommission ist nur bei einem Teil der von dieser Behörde im Rahmen der ihr zukommenden Zuständigkeit zu treffenden Entscheidungen nicht von Nutzen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erfordert es das Gleichheitsgebot aber nicht, bei Verfahren im Rahmen des Ausländergrundverkehrs eine verschiedene Zusammensetzung ein und derselben Behörde (der Grundverkehrslandeskommission) je nachdem vorzusehen, was jeweils Gegenstand des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes ist. Gerade diese Frage kann umstritten sein; dies würde aber - wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgt - dann die Konsequenz mit sich bringen, daß die Zusammensetzung der Behörde vom Ergebnis einer erst zu treffenden Entscheidung abhängt.

Weder aus dem Sachlichkeitsgebot noch sonst aus Bestimmungen der Verfassung ist ableitbar, daß Mitglieder von Kollegialbehörden (hier: die von Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder der Salzburger Grundverkehrslandeskommission) schlechthin eine besondere Sachkunde aufweisen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ausländergrunderwerbsrecht, Behörden, Grundverkehrsrecht,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G101.1986

Dokumentnummer

JFR_10129693_86G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten