RS Vwgh 1993/9/29 92/13/0102

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §299 Abs2;
BAO §299;
EStG 1972 §10 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0173 E 5. April 1989 RS 1(gegenständlich wurden von der Aufsichtsbehörde keine Feststellungen darüber getroffen, welchen Einsatzarten Luftfahrzeuge, für die ein Investitionsfreibetrag zuerkannt worden war, tatsächlich gedient haben)

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 714) ist ein aufsichtsbehördlicher Behebungsbescheid dergestalt zu begründen, daß die Oberbehörde das Vorliegen der den Behebungstatbeständen des § 299 BAO entsprechenden Voraussetzungen darlegt und auch die Gründe für die von ihr durchgeführte Ermessensübung eingehend ausführt. Diese Verpflichtung der Beh, alle von ihr angestellten Erwägungen bekanntzugeben, gebietet, daß vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem § 299 Abs 2 BAO der Sachverhalt aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein muß. Hievon ist aber nur dann zu sprechen, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurden und die Partei vom Ergebnis desselben zwecks allfälliger Stellungnahme Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 16.2.1983, 81/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130102.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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