RS Vfgh 1987/3/17 B402/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RL-BA 1977 §5 erster Satz
RL-BA 1977 §5 zweiter und dritter Satz
RAO §8
RAO §9
RAO §20 litc
AVG §37
DSt 1872 §55e
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. RAO § 20 heute
  2. RAO § 20 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2022
  3. RAO § 20 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 20 gültig von 13.02.1919 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Leitsatz

Verhängung eines Disziplinarstrafe; Bindung an ein privates Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ist mit der "freien Rechtsanwaltsschaft" nicht vereinbar; keine Bedenken gegen §5 RL-BA 1977 - erster Satz in §§8 und 9 RAO gedeckt, zweiter Satz in §20 litc RAO gedeckt; keine Bedenken gegen die Regelung aus dem Blickwinkel der Erwerbsausübungsfreiheit - sachliche Rechtfertigung jedenfalls durch die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt; denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Verletzung in der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Willkür; OBOK ist eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG - keine Abtretung an den VwGH

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §5 RL-BA 1977 erster Satz.

Dem ersten Satz des §5 RL-BA 1977 ist zu entnehmen, daß ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, die in das Aufgabengebiet eines Anwaltes fallen, nicht in einem Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen erbringen darf, und zwar unabhängig davon, was dessen Unternehmensgegenstand ist.

Das Gebot des §9 RAO, woraus sich ergibt, daß ein Rechtsanwalt die ihm nach §8 RAO zustehenden Befugnisse dem Gesetz gemäß zu führen hat und daß er befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Der erste Satz des §5 RL-BA 1977 ist somit in den §§8 und 9 RAO gedeckt.

Nach dem zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 ist dem Rechtsanwalt jede Betätigung in Unternehmen untersagt, deren Betriebsgegenstand satzungs- oder "konzessions"gemäß Angelegenheiten bilden, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen oder die auf die Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten faktisch ausgerichtet sind. Der letzte Satz bringt zum Ausdruck, daß es nicht nur darauf ankommt, in welcher anderen beruflichen Eigenschaft ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu denen er als Anwalt befugt ist, erbringt, sondern zusätzlich auch darauf, daß er - in welcher Eigenschaft immer - die Standesregeln zu beachten hat.

Im zweiten Satz von §5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen welcher Art immer auszuschließen. Ebensowenig wird - nach Inhalt des §5 RL-BA 1977 - gegen die anwaltlichen Berufspflichten oder gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, wenn sich ein Anwalt in einem Unternehmen betätigt, dessen Gegenstand mit anwaltlichen Tätigkeiten nichts oder nur am Rande zu tun hat. Allerdings können Umstände vorliegen, die nach sich ziehen, daß auch eine solche Betätigung durch die Art, wie sie ausgeübt wird, gegen den letzten Satz der zitierten Richtlinie verstößt und damit als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes vorwerfbar ist. Wenn allerdings unmittelbarer Unternehmensgegenstand ausschließlich oder doch in essentiellem Ausmaß Tätigkeiten sind, die zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, setzt das Verbot im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 ein; dahinter steht, daß die Betätigung von Anwälten in Unternehmungen mit einem solchen Gegenstand, gleichgültig, ob dies als Vorstandsmitglied, als Geschäftsführer oder in anderer Art der Fall ist, leicht zu einer Kollision zwischen den anwaltlichen Standespflichten und den Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen führen kann. Ist aber die gleichzeitige Wahrung von Unternehmensinteressen und anwaltlichen Pflichten schon von der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Berufsinhalte her nicht möglich, so ist die Ausübung solcher Beschäftigungen mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar und muß - wie §20 litc RAO festlegt - dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen. Der zweite Satz des §5 RL-BA 1977 findet somit Deckung in der eben zitierten Gesetzesstelle.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, S 303, 10386/1985, S 288, und VfGH 23.6.1986 G14/86 ua, S 18) ausgesagt, daß gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Bestimmungen der §§8, 9 und 20 RAO, in deren Durchführung §5 RL-BA 1977 - gesetzeskonform - erlassen wurde, enthalten eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit für Rechtsanwälte. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch keinen Zweifel, daß die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt, die in Frage stehende Regelung sachlich rechtfertigt, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, die eben zitierten Bestimmungen der RAO in diesem Sinne zu verstehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur vergleiche zB VfSlg. 10179/1984, S 303, 10386/1985, S 288, und VfGH 23.6.1986 G14/86 ua, S 18) ausgesagt, daß gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Bestimmungen der §§8, 9 und 20 RAO, in deren Durchführung §5 RL-BA 1977 - gesetzeskonform - erlassen wurde, enthalten eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit für Rechtsanwälte. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch keinen Zweifel, daß die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt, die in Frage stehende Regelung sachlich rechtfertigt, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, die eben zitierten Bestimmungen der RAO in diesem Sinne zu verstehen.

Disziplinarstrafe wegen Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Geschäftsführerin einer G.m.b.H., deren Betriebsgegenstand auch Tätigkeiten umfaßte, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid, soweit er sich - für den Zeitraum vor Inkrafttreten des §5 RL-BA 1977 - unmittelbar auf das Gesetz (§§8, 9, 20 RAO) stützt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt zu sein, genügt es, darauf zu verweisen, daß die zitierte Richtlinie im Gesetz Deckung findet; daraus geht hervor, daß die belangte Behörde das Gesetz denkmöglich angewendet hat.

Die Beschwerdeführerin ist - was von ihr unbestritten ist - Geschäftsführerin einer Hausverwaltungsgesellschaft m.b.H. und damit eines Unternehmens gewesen, dessen Unternehmensgegenstand Tätigkeiten sind, die typischerweise zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Die belangte Behörde konnte daher schon deshalb vertretbarerweise einen Verstoß gegen §5 RL-BA 1977 zweiter Tatbestand annehmen. Daraus, daß die Beschwerdeführerin ein Angestelltenverhältnis und damit einen Verstoß gegen den ersten Tatbestand der zitierten Richtlinie in Abrede stellt, ist für sie - selbst wenn dies zuträfe - nichts zu gewinnen, weil der belangten Behörde ein verfassungswidriges Vorgehen auch dann nicht anzulasten wäre, wenn der Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführerin ein Angestelltenverhältnis nicht zu Grunde lag.

Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht.

Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe dem Schuldspruch das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu Grunde gelegt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen, sodaß das Parteiengehör nicht gewahrt sei.

Selbst wenn der belangten Behörde zu Recht vorzuwerfen wäre, daß der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, der Annahme entgegenzutreten, daß sie als Geschäftsführerin angestellt gewesen sei, kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden, weil die belangte Behörde keinesfalls die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt verkannt hat.

Da es sich bei der belangten Behörde um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt - die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§55e DSt) - und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, war der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufsrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B402.1986

Dokumentnummer

JFR_10129683_86B00402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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