RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0250

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
TilgG 1972 §1;
TilgG 1972 §6;

Rechtssatz

Das strafbare Verhalten des Einbürgerungswerbers (hier nach § 146 StGB) darf die belangte Behörde - ungeachtet des von ihm geltend gemachten Umstandes, daß er seither keine strafbaren Handlungen mehr begangen habe - in ihre Beurteilung einbeziehen, da ihr dies nicht einmal im Fall der Tilgung der Verurteilung verwehrt gewesen wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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