RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0106

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §11;
FinStrG §15;
FinStrG §16;
FinStrG §17;
FinStrG §18;
FinStrG §19;
ZollG 1988 §174 Abs3 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/16/0108 92/16/0107

Rechtssatz

Beim Verfall gemäß § 17 FinStrG handelt es sich um eine Strafe, und zwar um eine sogenannte Nebenstrafe (Hinweis Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, 10te Lieferung, 70, Anm 1 zu § 17 FinStrG), die völlig unabhängig von der durch das Finanzvergehen bewirkten Abgabenverkürzung ist, wobei auch eine nachträgliche Abgabenentrichtung den Verfall nicht abwenden kann. Ebenso wie die in einem Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersatzstrafen (letztere treten gemäß § 19 FinStrG unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen an die Stelle des Verfalles) nicht auf eine gemäß § 174 Abs 3 lit a ZollG entstandene persönliche Pflicht zur Entrichtung der Zollschuld anzurechnen sind (Hinweis: E 16.10.1986, 86/16/0155, VwSlg 6157 F/1986), hat dies für einen ausgesprochenen Verfall zu gelten, weil es sich bei den Strafen der §§ 15 ff FinStrG nicht um Abgaben iSd BAO handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160106.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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