RS Vwgh 1993/10/7 92/01/1015

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0929

Rechtssatz

Die Weigerung, das Wahlverhalten der Kollegen am Arbeitsplatz auszuspionieren, was zu gegen den Asylwerber gerichteten Drohungen und Entlassung geführt hat, stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (Hinweis E 8.7.1993, 92/01/1038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011015.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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