RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4 idF 1988/020;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Die aus Anlaß der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge (die nur durch Bescheid der Behörde aus besonderen, in der Person des Beamten gelegenen Gründen gemindert oder ausgeschaltet werden kann) wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 GehG, dem § 147 Krnt DienstrechtsG entspricht, nur dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrundegelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung (im Disziplinarerkenntnis) festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187, E 4.5.1966, 421/66). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muß allerdings nicht bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X18

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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