RS Vwgh 1993/10/12 90/07/0019

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Die abweichend vom AVG geregelte "erweiterte" Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG gegenüber einer übergangenen Partei tritt nur bei öffentlicher Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ein (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0197; E VfGH 18.10.1979, B 112/78, VfSlg 8661/1979). Diese darin geforderte - nicht näher definierte - öffentliche Bekanntmachung ist als "Ediktalladung" iSd § 41 Abs 1 AVG zu verstehen, wonach bei Bedarf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntzumachen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen treten auch die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG ein, andernfalls für eine übergangene Partei die Möglichkeit zu nachträglichen Einwendungen offen bleibt (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070019.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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