RS Vwgh 1993/10/13 93/02/0235

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0087 1

Stammrechtssatz

Aus § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs 7 lit a StVO einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis - wie beim Beschwerdeführer - auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs 4b StVO) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020235.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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