TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 91/02/0087

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §50;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Manfred E in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1991, Zl. VerkR-12.803/5-1991-II/H, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Oktober 1989 um 1.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 353/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften im Zusammenhang mit Atemluftuntersuchungen. Er macht geltend, seine Verurteilung stütze sich ausschließlich auf eine Atemalkoholprobe, was den Erfordernissen, welche die herrschenden Rechtsgrundsätze und die Verwaltungsverfahrensgesetze an ein Beweismittel stellen würden, keinesfalls genüge.

Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluß ausgeführt, daß er zwar mit Erkenntnis vom 1. März 1991, Zlen. G 274-283/90 und andere, Gesetzesbestimmungen, gegen die der Beschwerdeführer Bedenken äußerte, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da die am 28. März 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde aber keinen Anlaßfall im Sinne der Rechtsprechung bilde, seien die aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen unangreifbar.

Es ist daher von der insofern noch nicht bereinigten Rechtslage auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis - wie beim Beschwerdeführer - auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat. Ob ihm darüber hinaus unmittelbar nach der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt die Inanspruchnahme des Polizeiarztes zum Zwecke der Blutabnahme freigestellt wurde - wie im angefochtenen Bescheid als Anzeigeninhalt angegeben, in der Beschwerde aber bestritten wird -, kann auf sich beruhen. Somit hat das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 91/02/0082, 0089).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, daß sein Vertreter bei der Einvernahme des Belastungszeugen nicht anwesend sein und Fragen stellen konnte, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0170, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit einem im wesentlichen gleichartigen (vom selben Beschwerdevertreter stammenden) Vorbringen befaßt hat.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020087.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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