RS Vwgh 1993/10/14 90/17/0409

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;
ViehWG §13 Abs3 Z1;
ViehWG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 92/17/0125 2 (hier: dies gilt ungeachtet der teilweisen Anwendbarkeit des § 13a ViehWG idF 1988/332)

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 3 ViehWG idF 1989/358 sieht die Berücksichtigung der Ausstattung des Betriebes mit selbst bewirtschafteten Futterflächen als Tatbestandsmerkmal für die Erteilung der Tierhaltungsbewilligung nicht vor. Vielmehr ist nach der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs 3 Z 1 ViehWG eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170409.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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