RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0176

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §20 Abs1 idF 1978/232;
BAG 1969 §32 Abs1 lita idF 1978/232;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

§ 20 Abs 1 erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des § 32 Abs 1 lit a BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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