TE Vwgh Erkenntnis 1982/2/12 81/04/0077

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Veröffentlicht am 12.02.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §366;
GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §63 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs2;
VStG §24;
VStG §40 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
  1. GewO 1973 § 345 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 345 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. GewO 1973 § 345 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 345 gültig von 11.06.1980 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1980
  1. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 368 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1992
  3. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  4. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 368 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988
  1. GewO 1973 § 66 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 66 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde der BW in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 1981, Zl. 4-25 Wi 2/2 - 1980, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde der BW in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 1981, Zl. 4-25 Wi 2/2 - 1980, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Jänner 1980 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am "10. Oktober 1979 die weitere Betriebsstätte in Graz, X-gasse 8 - 10, in der der Kleinhandel mit Pelzen bzw. Pelzwaren ausgeübt worden sei, äußerlich lediglich mit der Bezeichnung Y-Pelze versehen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 GewO 1973 begangen". Unter Bezugnahme auf § 368 Z. 4 GewO 1973 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 66 Abs. 2 GewO 1973 habe die äußere Bezeichnung einer Betriebsstätte zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. Was den vorliegenden Fall anlange, habe die Magistratsabteilung 19 am 10. Oktober 1979 laut dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht festgestellt, daß das Geschäftslokal äußerlich lediglich mit "Y-Pelze" ohne jeden anderen Hinweis bezeichnet sei. Gleichzeitig habe die Angestellte AH dem Erhebungsorgan gegenüber angegeben, daß die weitere Betriebsstätte (Handel mit Pelzwaren) auf Namen und Rechnung der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. ausgeübt werde. Da somit die im Gesetz geforderte äußere Bezeichnung der Betriebsstätte nicht angebracht gewesen sei, sei der strafbare Tatbestand erfüllt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Jänner 1980 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am "10. Oktober 1979 die weitere Betriebsstätte in Graz, X-gasse 8 - 10, in der der Kleinhandel mit Pelzen bzw. Pelzwaren ausgeübt worden sei, äußerlich lediglich mit der Bezeichnung Y-Pelze versehen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, GewO 1973 begangen". Unter Bezugnahme auf Paragraph 368, Ziffer 4, GewO 1973 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, GewO 1973 habe die äußere Bezeichnung einer Betriebsstätte zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. Was den vorliegenden Fall anlange, habe die Magistratsabteilung 19 am 10. Oktober 1979 laut dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht festgestellt, daß das Geschäftslokal äußerlich lediglich mit "Y-Pelze" ohne jeden anderen Hinweis bezeichnet sei. Gleichzeitig habe die Angestellte AH dem Erhebungsorgan gegenüber angegeben, daß die weitere Betriebsstätte (Handel mit Pelzwaren) auf Namen und Rechnung der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. ausgeübt werde. Da somit die im Gesetz geforderte äußere Bezeichnung der Betriebsstätte nicht angebracht gewesen sei, sei der strafbare Tatbestand erfüllt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, wenn es auch unter Umständen richtig sein möge, daß die weitere Betriebsstätte äußerlich nur mit der Bezeichnung "Y-Pelze" versehen gewesen sei, so könne diesbezüglich nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. zur Verantwortung gezogen werden, sondern nur die gewerberechtliche Geschäftsführerin.

In einer weiteren im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 9. September 1980 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin, es stehe fest, daß über der Geschäftseingangstür der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. ein Schild angebracht sei, auf dem die angeführte Firmenbezeichnung aufscheine, was aus dem Akt des Magistrates Graz, Abteilung 4, Gewerbeamt 721/1-1979, hervorgehe. Durch diese Bezeichnung sei aber der Vorschrift des § 63 Abs. 3 GewO 1973 entsprochen. Bei der Bezeichnung "Y-Pelze" handle es sich um einen nach der Bestimmung des § 64 Abs. 1 GewO 1973 erlaubten Zusatz. Des weiteren seien gegen die Beschwerdeführerin mehrfach wegen des auch im vorliegenden Strafverfahren inkriminierten Tatbestandes in Ansehung der Zeit von 30. Oktober bis 16. November 1979 Straferkenntnisse erlassen worden. Falls überhaupt die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, handle es sich daher jedenfalls auch bei der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden strafbaren Handlung um eine solche im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes, für das im gesamten nur eine Strafe zu verhängen gewesen wäre.In einer weiteren im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 9. September 1980 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin, es stehe fest, daß über der Geschäftseingangstür der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. ein Schild angebracht sei, auf dem die angeführte Firmenbezeichnung aufscheine, was aus dem Akt des Magistrates Graz, Abteilung 4, Gewerbeamt 721/1-1979, hervorgehe. Durch diese Bezeichnung sei aber der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, GewO 1973 entsprochen. Bei der Bezeichnung "Y-Pelze" handle es sich um einen nach der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GewO 1973 erlaubten Zusatz. Des weiteren seien gegen die Beschwerdeführerin mehrfach wegen des auch im vorliegenden Strafverfahren inkriminierten Tatbestandes in Ansehung der Zeit von 30. Oktober bis 16. November 1979 Straferkenntnisse erlassen worden. Falls überhaupt die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, handle es sich daher jedenfalls auch bei der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden strafbaren Handlung um eine solche im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes, für das im gesamten nur eine Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 1981 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 bestätigt. Ergänzend wurde dieser Ausspruch damit begründet, laut Erhebungsbericht des Magistrates Graz vom 10. Oktober 1979 habe die Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. am Geschäftsportal in Graz, X-gasse Nr. 8, die Bezeichnung "Y-Pelze" angebracht gehabt. Ein anderer Hinweis sei nicht gegeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die festgestellte Tatsache, daß zum Zeitpunkt vor der Geschäftseingangstür in Graz, X-gasse Nr. 8 - 10, ein Schild mit der Firmenbezeichnung "Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H." nicht angebracht gewesen sei, zu entkräften, zumal sie in ihrer Berufung nicht anführe, daß zur Tatzeit ein derartiges Schild angebracht gewesen sei. Der Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 3. Bezirk, habe mit Bescheid vom 31. Oktober 1979 die von der "Z-Pelze Gesellschaft m.b.H."Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 1981 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 bestätigt. Ergänzend wurde dieser Ausspruch damit begründet, laut Erhebungsbericht des Magistrates Graz vom 10. Oktober 1979 habe die Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. am Geschäftsportal in Graz, X-gasse Nr. 8, die Bezeichnung "Y-Pelze" angebracht gehabt. Ein anderer Hinweis sei nicht gegeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die festgestellte Tatsache, daß zum Zeitpunkt vor der Geschäftseingangstür in Graz, X-gasse Nr. 8 - 10, ein Schild mit der Firmenbezeichnung "Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H." nicht angebracht gewesen sei, zu entkräften, zumal sie in ihrer Berufung nicht anführe, daß zur Tatzeit ein derartiges Schild angebracht gewesen sei. Der Magistrat der Stadt Wien, MBA für den 3. Bezirk, habe mit Bescheid vom 31. Oktober 1979 die von der "Z-Pelze Gesellschaft m.b.H."

erfolgte Gewerbeanmeldung betreffend das "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 beschränkt auf den Kleinhandel mit Pelz-, Leder (ausgenommen Schuhe) und Textilwaren, insbesondere Damenoberbekleidung" am Standort Wien, G-gasse 4, Haus B und in den weiteren Betriebsstätten in Voitsberg und Graz, X-gasse Nr. 8, und die am 15. Juni 1979 erfolgte Bestellung der AH als Geschäftsführerin zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides gehe hervor, daß mit Eingabe vom 15. Juni 1979 AH als gewerberechtliche Geschäftsführerin namhaft gemacht worden sei, deren Personaldokumente und Urkunden zum "Nachweis des Befähigungsnachweises" bis 15. Juli 1979 hätten nachgebracht werden sollen. Da dieser Termin nicht eingehalten worden sei, sei am 24. September 1979 der Rechtsanwalt der Gesellschaft vorgeladen, ihm das Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, innerhalb von drei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten die Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung zurückgewiesen werden müsse. Diese Frist zur Beibringung der Dokumente oder zur Stellungnahme sei ungenützt verstrichen und es sei daher die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung zurückgewiesen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers seien somit zur Tatzeit nicht gegeben gewesen. Ist bei einer juristischen Person kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden, dann fänden gemäß § 9 VStG 1950 die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe - und somit auf die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Gesellschaftsführerin der in Rede stehenden Gesellschaft Anwendung.erfolgte Gewerbeanmeldung betreffend das "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 beschränkt auf den Kleinhandel mit Pelz-, Leder (ausgenommen Schuhe) und Textilwaren, insbesondere Damenoberbekleidung" am Standort Wien, G-gasse 4, Haus B und in den weiteren Betriebsstätten in Voitsberg und Graz, X-gasse Nr. 8, und die am 15. Juni 1979 erfolgte Bestellung der AH als Geschäftsführerin zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides gehe hervor, daß mit Eingabe vom 15. Juni 1979 AH als gewerberechtliche Geschäftsführerin namhaft gemacht worden sei, deren Personaldokumente und Urkunden zum "Nachweis des Befähigungsnachweises" bis 15. Juli 1979 hätten nachgebracht werden sollen. Da dieser Termin nicht eingehalten worden sei, sei am 24. September 1979 der Rechtsanwalt der Gesellschaft vorgeladen, ihm das Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, innerhalb von drei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten die Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung zurückgewiesen werden müsse. Diese Frist zur Beibringung der Dokumente oder zur Stellungnahme sei ungenützt verstrichen und es sei daher die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung zurückgewiesen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers seien somit zur Tatzeit nicht gegeben gewesen. Ist bei einer juristischen Person kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden, dann fänden gemäß Paragraph 9, VStG 1950 die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe - und somit auf die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Gesellschaftsführerin der in Rede stehenden Gesellschaft Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 GewO 1973 nicht schuldig erkannt und hiefür nicht nach § 368 Z. 4 dieses Gesetzes bestraft zu werden.Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, GewO 1973 nicht schuldig erkannt und hiefür nicht nach Paragraph 368, Ziffer 4, dieses Gesetzes bestraft zu werden.

Unter den Gesichtspunkten einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, im Beschuldigtenladungsbescheid sei der Beschwerdeführerin u. a. vorgeworfen worden, am 18. September 1979 die weitere Betriebsstätte in Graz nur mit der äußeren Geschäftsbezeichnung "Y-Pelze" bezeichnet zu haben, wogegen die Bestrafung wegen des Tatzeitpunktes 10. Oktober 1979 erfolgt sei. Was die Frage der gewerberechtlichen Geschäftsführerin anlange, so sei diese mit Schriftsatz vom 15. Juni 1979 als solche namhaft gemacht worden; damit sei die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachgekommen. Sie habe daher, da sie AH als gewissenhafte Angestellte kenne, darauf vertrauen können, daß diese die gewerberechtlichen Vorschriften auch tatsächlich einhalten werde. Sie habe im Zeitpunkt 10. Oktober 1979 nicht wissen können, daß mit Bescheid mit 31. Oktober 1979 die Anzeige über die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin zurückgewiesen werde. Des weiteren habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes auseinandergesetzt, obgleich in dem bereits im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Zeitraum gegen sie weitere 13 Straferkenntnisse wegen des auch im vorliegenden Verfahren inkriminierten Tatbestandes ergangen seien. Im übrigen habe sich die belangte Behörde auch nicht entsprechend mit ihrer Einwendung auseinandergesetzt, daß tatsächlich eine ordnungsgemäße Betriebsstättenbezeichnung am oberen Rand der Geschäftseingangstür vorhanden gewesen sei.

Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt - im Falle des Zutreffens der sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - hätte nicht sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. bestraft werden dürfen, sondern die von ihr der Gewerbebehörde als gewerberechtliche Geschäftsführerin angezeigte AH, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß diese Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zurückgewiesen worden sei, so vermag die Beschwerdeführerin in diesem Umfang eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 hat nämlich die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Danach hat aber (arg.:Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt - im Falle des Zutreffens der sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - hätte nicht sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Z-Pelze Handelsgesellschaft m.b.H. bestraft werden dürfen, sondern die von ihr der Gewerbebehörde als gewerberechtliche Geschäftsführerin angezeigte AH, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß diese Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zurückgewiesen worden sei, so vermag die Beschwerdeführerin in diesem Umfang eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gemäß Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1973 hat nämlich die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Danach hat aber (arg.:

"unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff" eine derartige Feststellung lediglich deklarativen Charakter, woraus folgt, daß einer Anzeige gemäß § 345 GewO 1973 auch für den Zeitraum von ihrem Einlangen bis zur Entscheidung im Sinne des § 345 Abs. 9 GewO 1973 keine rechtserhebliche Bedeutung in Ansehung der genannten Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 366 ff GewO 1973 zukommt. Dies gilt zwingend auch für den Fall der "Zurückweisung" einer derartigen Anzeige, die nicht geeignet ist, den Gegenstand eines Abspruches nach § 345 Abs. 9 GewO 1973 zu bilden."unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff" eine derartige Feststellung lediglich deklarativen Charakter, woraus folgt, daß einer Anzeige gemäß Paragraph 345, GewO 1973 auch für den Zeitraum von ihrem Einlangen bis zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1973 keine rechtserhebliche Bedeutung in Ansehung der genannten Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraphen 366, ff GewO 1973 zukommt. Dies gilt zwingend auch für den Fall der "Zurückweisung" einer derartigen Anzeige, die nicht geeignet ist, den Gegenstand eines Abspruches nach Paragraph 345, Absatz 9, GewO 1973 zu bilden.

Was weiters die Beschwerdeeinwendung betrifft, im Beschuldigtenladungsbescheid sei der Beschwerdeführerin als Deliktszeitpunkt der 18. September 1979 bekanntgegeben worden, wogegen im Straferkenntnis als Tatzeitpunkt der 10. Oktober 1979 angenommen worden sei, so vermag - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1979, Zl. 3175/79, ausgehend von der Bestimmung des § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 37 AVG 1950 und von den §§ 40 und 43 Abs. 2 VStG 1950 unter Bezugnahme auf die dort weiters zitierte hg. Rechtsprechung dargetan hat - ein derartiger Umstand allein noch keine Rechtswidrigkeit zu begründen, wenn der Beschuldigte - wie nach der Aktenlage im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - Gelegenheit hatte, im Berufungsverfahren der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen.Was weiters die Beschwerdeeinwendung betrifft, im Beschuldigtenladungsbescheid sei der Beschwerdeführerin als Deliktszeitpunkt der 18. September 1979 bekanntgegeben worden, wogegen im Straferkenntnis als Tatzeitpunkt der 10. Oktober 1979 angenommen worden sei, so vermag - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1979, Zl. 3175/79, ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, AVG 1950 und von den Paragraphen 40 und 43 Absatz 2, VStG 1950 unter Bezugnahme auf die dort weiters zitierte hg. Rechtsprechung dargetan hat - ein derartiger Umstand allein noch keine Rechtswidrigkeit zu begründen, wenn der Beschuldigte - wie nach der Aktenlage im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - Gelegenheit hatte, im Berufungsverfahren der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen.

Im übrigen kommt aber der Beschwerde aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 66 Abs. 1 GewO 1973 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine, dgl. für Gewinnungsstätten und für Baustellen. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, GewO 1973 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine, dgl. für Gewinnungsstätten und für Baustellen. Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

Nach § 63 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 haben Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Gemäß Abs. 3 erster Satz dieses Paragraphen gelten für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die Verwendung der Firma.Nach Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz GewO 1973 haben Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Gemäß Absatz 3, erster Satz dieses Paragraphen gelten für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma.

Gemäß § 368 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist - wer u.a. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66) nicht einhält.Gemäß Paragraph 368, Ziffer 4, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist - wer u.a. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66) nicht einhält.

Die Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 und 2 sowie des § 63 Abs. 1 GewO 1973 enthalten Verpflichtungen der Gewerbetreibenden und stellen sich sohin als Gebotsnormen dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Gebote eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der vorangeführten Strafbestimmung des § 368 Z. 4 GewO 1973, der sohin - in Verbindung mit den in Betracht kommenden Gebotsnormen - auch die Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 darstellt, die durch die Tat verletzt worden sein konnte. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastet sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grunde mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, was gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu seiner Aufhebung führte (vgl. hiezu auch sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 10. April 1981, Zl. 04/1307/79).Die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 63, Absatz eins, GewO 1973 enthalten Verpflichtungen der Gewerbetreibenden und stellen sich sohin als Gebotsnormen dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Gebote eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der vorangeführten Strafbestimmung des Paragraph 368, Ziffer 4, GewO 1973, der sohin - in Verbindung mit den in Betracht kommenden Gebotsnormen - auch die Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 darstellt, die durch die Tat verletzt worden sein konnte. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastet sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grunde mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zu seiner Aufhebung führte vergleiche , hiezu auch sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 10. April 1981, Zl. 04/1307/79).

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich darüberhinaus auch aus der der Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses in Ansehung der Person der Beschwerdeführerin, da dort die offenbar von der Behörde ins Auge gefaßte Stellung der Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenes Organ nicht zum Ausdruck gebracht wurde.Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich darüberhinaus auch aus der der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 nicht entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses in Ansehung der Person der Beschwerdeführerin, da dort die offenbar von der Behörde ins Auge gefaßte Stellung der Beschwerdeführerin als gemäß Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenes Organ nicht zum Ausdruck gebracht wurde.

Zufolge Vorliegens dieser Aufhebungsgründe war ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der erhobenen Verfahrensrüge entbehrlich. In Hinsicht auf das fortzusetzende verwaltungsbehördliche Verfahren sei bemerkt, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - im übrigen ungeachtet einer bereits im Berufungsverfahren erhobenen diesbezüglichen Einwendung der Beschwerdeführerin - nicht mit der Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" auseinandersetzte. (Vgl. hiezu sinngemäß die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/78, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.)Zufolge Vorliegens dieser Aufhebungsgründe war ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der erhobenen Verfahrensrüge entbehrlich. In Hinsicht auf das fortzusetzende verwaltungsbehördliche Verfahren sei bemerkt, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - im übrigen ungeachtet einer bereits im Berufungsverfahren erhobenen diesbezüglichen Einwendung der Beschwerdeführerin - nicht mit der Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" auseinandersetzte. (Vgl. hiezu sinngemäß die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/78, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird.)

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 12. Februar 1982

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040077.X00

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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